Kulturpartner Rhein-Erft e.V. · gemäß § 5 der Satzung

Beitragsordnung

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 26.01.2026

§ 1 Grundsatz

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Jahresbeiträge von seinen beitragspflichtigen Mitgliedern.

Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 2 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind ausschließlich aktive Mitglieder im Sinne der Satzung.

(2) Assoziierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitgliedsbeiträge dienen der Grundfinanzierung des Vereins, insbesondere für Infrastruktur, Koordination, Antragstellung und Netzwerkpflege. Projektfinanzierungen erfolgen nicht über Mitgliedsbeiträge.

§ 3 Beitragshöhe

Die Höhe der Jahresbeiträge richtet sich nach Art und Leistungsfähigkeit der Mitglieder:

Mitgliedskategorie Jahresbeitrag
Natürliche Personen – Mindestbeitrag 50 € pro Jahr
Natürliche Personen – Ermäßigt (auf begründeten Antrag, z. B. bei Ausbildung, Studium oder geringem Einkommen) 25 € pro Jahr
Gemeinnützige Vereine und Initiativen – Mindestbeitrag 50 € pro Jahr
Juristische Personen / Unternehmen / Institutionen – Mindestbeitrag 50 € pro Jahr

§ 4 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Der Jahresbeitrag ist zum 31. März eines Kalenderjahres fällig.

(2) Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr wird der Beitrag anteilig ab dem Quartal des Beitritts erhoben.

(3) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren.

(4) Der Beitrag ist auch ohne gesonderte Rechnungsstellung fristgerecht zu entrichten.

§ 5 Umlagen

(1) Die Mitgliederversammlung kann bei besonderem Finanzbedarf einmalige Umlagen beschließen (§ 5 Abs. 1 der Satzung).

(2) Umlagen dürfen das Doppelte des jeweiligen Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(3) Umlagen sind zweckgebunden und gegenüber den Mitgliedern transparent zu begründen.

§ 6 Ermäßigung, Erlass, Stundung

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann Mitgliedsbeiträge im begründeten Einzelfall

wenn dies aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung, Erlass oder Stundung besteht nicht.

§ 7 Folgen des Beitragsrückstands

(1) Bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr kann ein Ausschlussverfahren gemäß den Regelungen der Satzung und der Mitgliederordnung eingeleitet werden.

(2) Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Inkrafttreten und Änderung

(1) Diese Beitragsordnung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.01.2026 in Kraft gesetzt.

(2) Änderungen dieser Beitragsordnung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.